Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten
Wenn Sie (und Ihre Kinder) Opfer häuslicher Gewalt oder Stalking geworden sind, können Sie Schutzanordnungen oder die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung bei Gericht beantragen. In der Regel ist das Familiengericht Ihres Wohnbezirks für Sie zuständig.
Ausnahme:
- wenn Sie länger als sechs Monate von Ihrem Partner getrennt leben oder
- nie einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
In diesem Fall ist das Amtsgericht am Wohnsitz des beklagten Mannes zuständig.
Sie können weiterhin vor Zivilgerichten
- die allgemeinen Anordnungen zum Schutz Ihrer Persönlichkeit nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- das Sorgerecht (Familiengericht)
- die Aussetzung des Umgangsrechts (Familiengericht)
beantragen.
Hierbei sollten Sie sich von einer Anwältin/einem Anwalt mit dem Schwerpunkt Familienrecht beraten/vertreten lassen. Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Da gerichtliche Verfahren sehr lange dauern können, sollten Schutzanordnungen und andere zivilrechtliche Ansprüche in Eilverfahren durchgesetzt werden.
Formulare, die Ihre Antragstellung erleichtern, erhalten Sie bei den Frauen- oder Rechtsberatungsstellen oder als Download unter: www.big-interventionszentrale.de.
Schutzanordnungen
Dem Täter können vom Gericht Misshandlungs-, Bedrohungs-, Belästigungs- und Kontaktverbote (einschließlich der persönlichen Annäherung) nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erteilt werden. Ihm können zum Beispiel die Kontaktaufnahme zu Ihnen, die Annäherung an Ihre Arbeitsstelle oder Wohnung, den Kindergarten oder die Schule Ihrer Kinder verboten werden. Verstößt er gegen eine Schutzanordnung, macht er sich strafbar. Sie können (erneut) die Polizei rufen und Anzeige erstatten. Außerdem können Sie beim Gericht beantragen, dass ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes auferlegt wird. Ausnahmsweise ist auch eine Ordnungshaft möglich.
Zuweisung der Wohnung
Sie können beim Familiengericht die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 GewSchG beantragen. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, können Sie auch die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB bzw. der Wohnung nach § 14 Lebenspartnerschaftsgesetz zur alleinigen Nutzung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie getrennt leben wollen oder bereits getrennt leben und die Wohnungszuweisung notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Gleichzeitig mit der Zuweisung der Wohnung an Sie kann dem Täter untersagt werden, die Wohnung zu kündigen oder Ihnen die Nutzung der Wohnung zu erschweren. Sind Sie alleinige Mieterin der Wohnung und leben Sie in einer (nichtehelichen) dauerhaften Lebensgemeinschaft mit dem Täter, können Sie vor dem Amtsgericht/Familiengericht die Räumung der Wohnung verlangen. Haben Sie beide den Mietvertrag unterschrieben, sollten Sie sich von einer Anwältin/einem Anwalt beraten lassen, ob ein Ausscheiden des Täters aus dem Mietvertrag durchsetzbar ist. Das Gericht kann Ihnen aber auf jeden Fall für einen befristeten Zeitraum die alleinige Nutzung dieser Wohnung ermöglichen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Mietvertrag allein vom Täter abgeschlossen wurde.
Zusätzlich besteht immer die Möglichkeit, ein Zutritts-, Misshandlungs-, Bedrohungs-, Belästigungs- und Kontaktverbot (einschließlich der persönlichen Annäherung) gemäß § 1 GewSchG per Eilverfahren zu erwirken.
Beachten Sie, dass Beschlüsse des Gerichts nach dem GewSchG, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, durch eine/n Gerichtsvollzieher/in zugestellt werden müssen. Insbesondere bei Beschlüssen des Amtsgerichts müssen Sie selbst über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle die Zustellung veranlassen. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sollten Sie die Kostenübernahme für die erste Zustellung bei Ihrem Antrag auf Maßnahmen nach dem GewSchG mit beantragen.
Sorgerecht
Kinder sind durch die erlebte Gewalt immer beeinträchtigt. Trennen Sie sich wegen Misshandlungen von Ihrem Partner oder streben Sie gerichtliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz an, können Sie, um eine weitere Gefährdung zu vermeiden, das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht/die elterliche Sorge für Ihre Kinder beantragen. Dieses kann bereits vor Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht geschehen.
Möglicherweise besteht auch eine Verpflichtung des Gerichts, im Wege der Gefahrenabwehr zugunsten der Kinder einzuschreiten. So kann es z. B. gemäß §§ 1666, 1666 a BGB dem Täter die Nutzung der Wohnung untersagen, ein Kontaktverbot aussprechen, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen etc.
Umgangsrecht
Unabhängig von der Regelung des Sorgerechts behält der Vater in der Regel ein Umgangsrecht mit den Kindern. Besteht für Sie und die Kinder eine Gefahr vor weiteren Misshandlungen bzw. sind die Kinder durch das Miterleben der Gewalttätigkeiten beeinträchtigt, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf zeitweilige oder unbegrenzte Aussetzung bzw. Ausschluss des Umgangsrechts stellen.
Das Jugendamt ist immer an diesen Verfahren beteiligt.
Häufig zieht das Gericht als Kompromiss die Anordnung eines betreuten Umgangs in Betracht, das heißt, die Besuche finden in Gegenwart einer vertrauten Person bzw. einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters des Jugendamts oder anderer Einrichtungen statt.
Auch Stiefväter (derzeitige/frühere Ehegatten oder Partner der Mutter) behalten ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn das Kind längere Zeit mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. War ein solcher Stiefvater gewalttätig dem Kind und/oder Ihnen gegenüber, so können Sie auch den Ausschluss bzw. die Aussetzung des Umgangs beantragen oder, hilfsweise, die gerichtliche Anordnung des betreuten Umgangs (unter Begleitung einer dritten Person).
Großeltern und Geschwister des Kindes haben ebenfalls ein Umgangsrecht mit dem Kind unter der Voraussetzung, dass dieser Umgang dem Kindeswohl dient. Es sollte geprüft werden, welche Einstellung insbesondere die Großeltern väterlicherseits zu der Gewalttätigkeit des Kindesvaters einnehmen. Verleugnen sie nämlich die vom gewalttätigen Vater ausgehende Gefahr für das Kindeswohl oder bagatellisieren sie dessen Gewalttätigkeit, können dies ebenfalls Gründe für einen Ausschluss, eine Aussetzung oder betreuten Umgang sein, um das Kind wirksam zu schützen.
Wenn Sie ein gerichtliches Misshandlungs-, Bedrohungs-, Belästigungs- und Kontaktverbot (einschließlich der persönlichen Annäherung) nach dem Gewaltschutzgesetz gegen Ihren gewalttätigen Ehemann/ Partner erwirken, lassen Sie sich beraten, ob Sie gleichzeitig die Aussetzung des Umgangs des Täters mit Ihrem Kind beantragen. Durch die Ausübung des Umgangsrechts lässt sich möglicherweise nicht vermeiden, dass sich der Täter bei der Übergabe des Kindes auch Ihnen nähert oder er Sie bei Absprachen erneut belästigt oder bedroht.
Wenn bereits eine gerichtliche Umgangsregelung besteht, sollten Sie bei dem Antrag auf eine Schutzanordnung das Gericht darauf hinweisen.
Das Jugendamt muss eine Stellungnahme zu Umgangsregelungen für das Familiengericht schreiben. Machen Sie dort deutlich, dass Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind und ggf. ein Umgang den Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zuwiderlaufen könnte. Auch die Einbestellung zu einem gemeinsamen Gespräch im Jugendamt mit dem Täter stellt für Sie eine Gefahr dar und kann im Widerspruch zu einer Schutzanordnung stehen.
Genauere Informationen können Sie in der Broschüre „Begleiteter Umgang“ von BIG e. V. erhalten.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Ihr Anspruch auf Schadensersatz beinhaltet den Ersatz von Vermögensschäden wie z. B. die Kosten für ärztliche Behandlung, finanzielle Nachteile bei Verdienstausfall oder Kosten für den Ersatz zerrissener Kleidung und zerstörter Gegenstände. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist auf Genugtuung und den Ausgleich von Schäden wie Verletzungen, Schmerzen, Demütigungen gerichtet.
