Das Strafverfahren
Das Strafverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte:
- das Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Amts-, Staatsanwaltschaft) und
- den Gerichtsprozess.
Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren?
Das Strafverfahren beginnt mit einer Anzeige. Diese kann zum Beispiel von NachbarInnen, Familienangehörigen, der Polizei – nach einem polizeilichen Einsatz – und von Ihnen selbst bei der Polizei, der Amts- oder Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich erstattet werden. Bei der Anzeige schildern Sie, was Ihnen widerfahren ist. Die Polizei legt eine Akte an und teilt Ihnen das polizeiliche Aktenzeichen, die sogenannte Vorgangsnummer, mit. Sie werden gefragt, ob Sie einen Strafantrag stellen wollen. Dies sollten Sie in jedem Fall tun.
In den meisten Fällen werden Sie zu einer polizeilichen Vernehmung geladen. Diesen Termin sollten Sie wahrnehmen, weil Ihre Aussage das wichtigste Beweismittel ist. Möglicherweise werden Sie zur ergänzenden Vernehmung von der Amts-/Staatsanwaltschaft geladen. Zu diesem Termin können Sie sich von einer Anwältin/einem Anwalt begleiten lassen.
Zu allen Vernehmungen können Sie sich auch von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Beamte/die Beamtin, der/die Sie vernimmt, einverstanden ist. Sind Sie zu dem auf der Ladung angegebenen Termin verhindert, sollten Sie das unbedingt der Polizei/Amts-/Staatsanwaltschaft telefonisch mitteilen und einen neuen Termin vereinbaren.
Sollten Sie unentschuldigt zu dem Termin nicht erscheinen, kann es passieren, dass Sie mit einem Ordnungsgeld belegt werden und/oder durch die Polizei zwangsweise zur Amts-/Staatsanwaltschaft gebracht werden.
Wichtig:
- Berichten Sie von Beginn an über alle bisherigen Gewalttaten/Bedrohungen durch Ihren Ehemann/ Partner.
- Teilen Sie mit, wenn Sie Angst vor weiterer Gewaltanwendung gegen sich oder Ihre Kinder haben.
- Nennen Sie alle Personen, die vom Tatgeschehen etwas gesehen oder gehört haben (können).
- Legen Sie – wenn möglich – ärztliche Atteste über (auch ältere) Verletzungen und Folgen vor. Im ärztlichen Krankenblatt vermerkte Verletzungen können auch im Nachhinein noch bescheinigt werden.
- Machen Sie ein Gedächtnisprotokoll über den oder die Vorfälle und notieren Sie die genaueren Umstände (Zeuginnen, Zeugen, Datum, Uhrzeit) weiterer Bedrohungen, Gewalthandlungen, da die gerichtliche Hauptverhandlung unter Umständen erst 1-2 Jahre nach der Anzeige stattfindet.
Wenn Sie mit dem Täter verwandt, verlobt, verheiratet oder verschwägert sind, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt, Sie können zu jedem Zeitpunkt sagen: „Ich möchte nicht aussagen“. Sie müssen keine Gründe dafür angeben, aber Sie müssen bei der Amts-/Staatsanwaltschaft erscheinen, um Ihre Entscheidung mitzuteilen.
Weil Sie als Geschädigte die wichtigste Zeugin sind, wird die Amts-/Staatsanwaltschaft das Verfahren voraussichtlich einstellen (beenden), wenn ohne Ihre Aussage die Beweise nicht zur Verurteilung des Täters ausreichen.
Die Akte wird einige Jahre aufbewahrt. Entscheiden Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch dafür, aussagen zu wollen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an die zuständigen Ermittlungsbehörden oder die Beratungsstellen wenden.
Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel durch eine der drei folgenden Möglichkeiten abgeschlossen:
Einstellung/Beendigung des Verfahrens
Die Amts-/Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn sie davon ausgeht, dass die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Gegen die Einstellung können Sie Beschwerde einlegen. Sie können sich diesbezüglich in einer der unten angegebenen Beratungsstellen, die kostenlose Rechtsberatung anbieten, informieren.
Anklageerhebung
Sieht die Amts- oder Staatsanwaltschaft die Beweismittel als ausreichend für eine Verurteilung an, erhebt sie bei dem zuständigen Gericht Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.
Strafbefehl
Durch einen Strafbefehl kann der Täter ohne Gerichtsverhandlung im schriftlichen Verfahren zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt werden. Das Gericht erlässt nach Prüfung der Beweismittel den Strafbefehl. Akzeptiert der Täter die Verurteilung, ist das Gerichtsverfahren damit beendet. Sie werden darüber nicht informiert, können jedoch Ihrerseits schriftlich bei der Amts-/Staatsanwaltschaft nachfragen.
Akzeptiert Ihr (Ex-)Partner den Strafbefehl nicht, kommt es zur Hauptverhandlung (Gerichtsverhandlung).
Die Amts-/Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und leitet die Akte an das zuständige Gericht weiter.
Nur wenn die Übergriffe Ihres (Ex-)Partners bekannt werden, können Sie Unterstützung erhalten!
Verlauf der Gerichtsverhandlung
Zunächst entscheidet das Gericht, ob genügend Beweise vorliegen, die eine Verurteilung des Täters wahrscheinlich machen. Wenn das Gericht diese Frage bejaht, wird der Termin für eine gerichtliche Hauptverhandlung festgelegt, zu der Sie als Zeugin, alle weiteren Zeuginnen und Zeugen und der Täter eine Ladung bekommen. In der Regel findet sie innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige statt. Aufgrund der Überlastung der Gerichte kann es aber unter Umständen bis zu 2 Jahren dauern, bis die Verhandlung stattfindet.
In der Hauptverhandlung müssen Sie nochmals eine umfassende Aussage machen, da das Gericht nur aufgrund der in der Verhandlung mündlich vorgetragenen Schilderungen entscheiden darf. Nach Ihrer Aussage vor dem Gericht können Ihnen die Amts-/Staatsanwaltschaft, aber auch der Angeklagte und sein/e Verteidiger/in weitere Fragen stellen.
Sollten Sie sich dazu entscheiden, von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wird dies – sofern nicht weitere Beweismittel vorliegen – dazu führen, dass der Täter freigesprochen (nicht bestraft) wird, da Ihre früheren Aussagen in diesem Fall vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen.
Bitte beachten Sie: Sofern der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft sitzt, kann er sich frei im Gerichtsgebäude bewegen. Wenn Sie Angst vor einem Zusammentreffen haben, informieren Sie das Gericht (die Telefonnummer ist auf dem Ladungsschreiben angegeben) und wenden Sie sich an die Zeugenbetreuungsstelle (siehe Adressteil).
Im Gerichtssaal ist der Angeklagte grundsätzlich anwesend. Während Ihrer Vernehmung kann er aber unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Die gerichtliche Hauptverhandlung ist öffentlich. Sie können sich von Vertrauenspersonen begleiten lassen.
Während Ihrer Vernehmung muss die Begleitperson im Zuschauerbereich sitzen. Nach den Aussagen des Angeklagten, der Zeuginnen und Zeugen und gegebenenfalls der Sachverständigen fasst die Amts-/Staatsanwaltschaft das Vorgetragene nochmals zusammen und beantragt eine Strafe (Plädoyer). Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, kann nun Ihre Anwältin/Ihr Anwalt Ihre Sicht der Dinge darstellen. Dann haben die/der Verteidiger/in und zuletzt der Angeklagte das Wort. Danach trifft das Gericht seine Entscheidung (Urteil), indem es den Angeklagten entweder
- zu einer Geldstrafe oder zu
- einer Freiheitsstrafe, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann und möglicherweise mit der Auflage, einen Täterkurs zu besuchen, verbunden wird, verurteilt
- oder ihn freispricht, da nach Ansicht des Gerichts die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen. Das Verfahren kann allerdings auch noch in der Hauptverhandlung – z. B. gegen eine Geldzahlung – eingestellt werden.
Sie können sich jederzeit eine Anwältin/einen Anwalt Ihres Vertrauens suchen, sich beraten lassen und diese/n mit Ihrer Vertretung beauftragen. Sie müssen diese/n in der Regel selbst bezahlen. Ob die Möglichkeit einer Kostenübernahme (Prozesskostenhilfe) besteht, kann Ihnen die Anwältin/der Anwalt sagen. Sollte das Gericht eine Nebenklage zulassen, wird Ihre Anwältin/Ihr Anwalt Ihre Interessen und Rechte als Zeugin und Opfer einer Straftat in dem Strafprozess gegen Ihren (ehemaligen) Partner/Ehemann vertreten. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Anwältin/der Anwalt vor dem Prozess die Gerichtsakte lesen darf und in der Verhandlung Fragen an alle Beteiligten stellen kann.
Die meisten Mädchen- und Frauenberatungsstellen können Ihnen erfahrene Rechtsanwältinnen benennen. Zusätzlich gibt es in fast allen Beratungsstellen die Möglichkeit, sich kostenlos von Rechtsanwältinnen beraten zu lassen. Rufen Sie vorher an, um einen Termin zu vereinbaren. Dort können Sie auch erfragen, welche finanziellen Möglichkeiten bestehen, um Ihre rechtliche Vertretung zu gewährleisten, wie die Gerichtsverhandlung abläuft, wer Sie darauf vorbereiten und Sie begleiten kann und welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten (Wohnungszuweisung, Kontaktverbot usw.) Sie darüber hinaus haben.
Werden Sie nach Erstattung der Anzeige erneut geschlagen, erpresst und/oder bedroht, sollten Sie dies umgehend Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt, der Polizei, der Amts-/Staatsanwaltschaft und dem Gericht mitteilen.
