Der polizeiliche Schutz
Sie oder eine andere Person (z. B.: NachbarInnen, PassantInnen) rufen die Polizei. Die Polizei ist rund um die Uhr kostenlos unter der Telefonnummer 110 zu erreichen.
Wenn Sie die Polizei rufen: Teilen Sie mit,
- ob, durch wen und wodurch Sie akut gefährdet sind,
- ob, durch wen und wodurch Sie verletzt sind.
Ist der Täter nicht mehr anwesend, teilen Sie der Polizei mit,
- ob Ihnen unmittelbar weitere Gewalt droht,
- ob er Waffen besitzt.
Danach entscheidet sich, ob die Polizei mit besonderer Eile zu Ihnen kommen kann.
Bis die Polizei kommt, bringen Sie sich in Sicherheit, z. B. bei NachbarInnen, in Geschäften, oder sichern Sie sich in Ihrer eigenen Wohnung.
Teilen Sie der Polizei mit, wo Sie erreichbar sind.
Wenn die Polizei kommt, haben Sie die Möglichkeit,
- getrennt vom Gewalttäter der Polizei Ihre Situation zu erläutern,
- mit Ihren Kindern unter Polizeischutz den Tatort zu verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen (z. B. in einem Frauenhaus) bzw. um sich in medizinische Betreuung/Behandlung zu begeben.
Wenn Sie sich in einer akuten Gefährdungssituation befinden oder bereits eine Straftat passiert ist,
- schildern Sie der Polizei ausführlich das Vorgefallene, damit sie entsprechende Maßnahmen zu Ihrem Schutz und zur Verfolgung des Straftäters einleiten kann,
- berichten Sie auch über nicht sichtbare oder zurückliegende Verletzungen,
- benennen Sie nach Möglichkeit ZeugInnen,
- übergeben Sie der Polizei gegebenenfalls das Tatwerkzeug.
Die Polizei kann dem Täter eine Wegweisung aus der Wohnung erteilen, ihm den Schlüssel abnehmen und ihm das weitere Betreten der Wohnung verbieten. Diese Wegweisung und das Betretungsverbot können mehrere Tage bis zu 14 Tagen dauern, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter Ihnen und/oder Ihren Kindern gegenüber erneut gewalttätig wird. Darüber hinaus kann die Polizei dem Täter untersagen, sich Ihnen und/oder Ihren Kindern zu nähern und Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Dieses Verbot kann auch für mehrere Tage gelten und sich auf Orte beziehen, an denen Sie sich aufhalten (z. B. Arbeitsstelle, KiTa/Schule).
Die Polizei hat auch die Möglichkeit, den Täter vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen, wenn die akute Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Damit Sie informiert werden können, wann Ihr Partner entlassen wird, teilen Sie den BeamtInnen mit, wo Sie telefonisch erreichbar sind.
Mit Fragen zu Ihrem Schutz, zu rechtlichen Möglichkeiten und weiterer Unterstützung können Sie sich an die BIG-Hotline wenden (s. Umschlag). Haben Sie den Wunsch, dass die Mitarbeiterinnen der BIG-Hotline Sie anrufen, kann die Polizei – mit Ihrem Einverständnis – Ihre Telefonnummer an die BIG-Hotline weiterleiten.
Es empfiehlt sich (auch wenn kein polizeilicher Einsatz stattgefunden hat), zivilrechtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen, z. B. die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an Sie und länger andauernde Näherungs- und Kontaktverbote (s. Teil „Zivilrechtliche Möglichkeiten“).
Sie erstatten eine Anzeige bei der Polizei.
Die Polizei ist verpflichtet, Ihre Anzeige entgegenzunehmen. Ihnen wird ein Formular zur Ermittlungssache häusliche Gewalt ausgehändigt bzw. später zugeschickt. Sie sollten dieses Formular unbedingt ausfüllen und zurückschicken oder besser noch, einen Termin für eine polizeiliche Vernehmung vereinbaren, denn Ihre Angaben sind unverzichtbar für den Fortgang des polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Sie werden gefragt, ob Sie einen Strafantrag stellen wollen. Ein Strafantrag verdeutlicht Ihr persönliches Interesse an einer Strafverfolgung, bzw. ist bei einigen Straftaten Voraussetzung für eine Anklage.
Sie können sich zu den Vernehmungen von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Diese darf auch bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Beamte/die Beamtin einverstanden ist.
Lassen Sie sich in jedem Fall Ihre Verletzungen von einer Ärztin/einem Arzt Ihres Vertrauens attestieren und entbinden Sie die Ärztin/den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht. Ein entsprechender Vordruck wird Ihnen von der Polizei ausgehändigt. Ein Attest ist als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren notwendig.
Sie entschließen sich, die Wohnung zu verlassen.
Wenn Sie allein oder mit Ihren Kindern die Wohnung verlassen möchten, können Sie rund um die Uhr Schutz und Unterkunft in einem Frauenhaus o. ä. finden (s. Hilfemaßnahmen).
– Stellen Sie Ihre postalische Erreichbarkeit sicher! –
Von dort können Sie beim Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht (oder das Sorgerecht) für die Kinder beantragen.
Nehmen Sie vor dem Verlassen der Wohnung Ihre persönlichen Dinge mit, wie:
- Ausweis/Pass von Ihnen und Ihren Kindern
- Geburtsurkunde/Heiratsurkunde
- Krankenversicherungskarte von Ihnen und Ihren
- Kindern. Dazu können auch gehören:
- Unterlagen der Aufenthaltsberechtigung
- Mietvertrag
- Arbeitsvertrag/Rentenbescheide
- Bescheide des Jobcenters oder Sozialamts
- Sorgerechtsentscheide
- Kontounterlagen
- Medikamente
- persönliche Dinge für Sie und Ihre Kinder (Kleidung, Hygieneartikel, Spielzeug, Schulsachen, Tagebuch ...)
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt persönliche Dinge aus der Wohnung benötigen, kann die Polizei Sie – bei weiterhin bestehender Gefahr – zur Wohnung begleiten, um Sie zu schützen.
Anmeldung und Auskunftssperre für Ihre neue Wohnung
Nach dem Berliner Meldegesetz müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen in Ihrer neuen Wohnung anmelden. Wenn Sie sich von einem gewalttätigen Partner trennen, in eine andere Wohnung oder in ein Frauenhaus ziehen und hier weitere Bedrohung und Gewaltanwendung durch ihn befürchten, können Sie eine Auskunftssperre für die neue Anschrift beantragen.
Wie beantragen Sie eine Auskunftssperre?
Zusammen mit dem Anmeldeformular sollten Sie beim Bürgerbüro einen Antrag auf Auskunftssperre abgeben. Ziehen Sie in ein Frauenhaus oder eine Zufluchtswohnung, können Sie dort ein entsprechendes Formular erhalten. Sie können aber auch einen formlosen Antrag schreiben. Darin müssen Sie Ihren Namen, den Namen Ihrer Kinder, die Geburtsdaten und Ihre neue Anschrift nennen. (Kommen Sie aus einem anderen Bundesland, sollten Sie schnellstens auch im Herkunftsort eine Auskunftssperre beantragen.)
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) muss überprüfen, ob eine Auskunftssperre für Sie rechtmäßig ist. Deshalb ist es notwendig, dass Sie begründen, warum Sie sie brauchen. Dazu können Sie z. B. schreiben, durch wen Sie bedroht sind, was Ihnen angetan oder angedroht wurde, welche Verletzungen oder Schäden bereits entstanden sind, über welchen Zeitraum es sich erstreckte, was Sie konkret befürchten usw.
Nach der Prüfung durch das LABO kann es sein, Sie gebeten werden, weitere Beweise zu erbringen. Als Beweise gelten z. B.: ärztliche Atteste, Bestätigungen von Zeugen, die Vorgangsnummer der Strafanzeige. Haben Sie solche Beweise nicht, können Sie sich über das weitere Vorgehen von einer der Beratungsstellen informieren lassen.
Über die Einrichtung der Auskunftssperre und ihre Dauer (z. B. 1/2 Jahr, 1 Jahr) werden Sie schriftlich informiert. Beachten Sie die angegebene Frist; danach läuft die Auskunftssperre automatisch aus.
An eine Verlängerung müssen Sie daher rechtzeitig denken. Es ist notwendig, dass Sie dem LABO dann mitteilen, dass und wodurch immer noch Gefahr für Sie besteht.
Wie wirkt die Auskunftssperre?
Sobald Sie eine Auskunftssperre erhalten haben, wird bei einer Nachfrage Ihre neue Adresse nur an Behörden (Gericht, Jugendamt etc.) weitergegeben.
Bei Anfragen von Privatpersonen oder Firmen werden Sie angeschrieben und gefragt, ob Ihre Adresse weitergegeben werden darf oder ob durch die Weitergabe an die anfragenden Personen eine Gefahr für Sie entstehen könnte.
Sie müssen diese Anfrage unbedingt innerhalb der angegebenen Frist beantworten. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Adresse an die anfragende Stelle weitergegeben wird, müssen Sie begründen, warum dies gefährlich für Sie sein könnte, ggf. empfiehlt es sich, mit den Anfragenden selbst Kontakt aufzunehmen, um eine Weitergabe der Anschrift zu verhindern. Melden Sie sich nicht, entscheidet das LABO, ob Ihre Adresse weitergegeben wird.
